Act! v21 EULA - DE

Software-Lizenzvertrag für Einzellizenz-Anwender der Swiftpage International-Limited für die Produkte Act!
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1. Vertragsgegenstand

Swiftpage International Limited (‘Swiftpage’) räumt dem Anwender das nicht ausschließliche Recht als Miete ein, die gemietete Software, nämlich die Produkte Act! verbundene Plug-ins und Erweiterungen(‘Software’) zu den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei Swiftpage und deren Lizenzgebern.
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2. Nutzungs- und Verwertungsrechte des Anwenders

2.1 Das Mietverhältnis an der Software zwischen Swiftpage und dem Anwender beginnt mit Übergabe oder Freischaltung durch Swiftpage an den Anwender. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, soweit die Kündigung nicht ausgeschlossen wurde oder eine Beendigung des Mietverhältnisses kalendermäßig bestimmt wurde.
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2.2 Der Anwender ist berechtigt, die Software als Einplatzversion auf einem einzigen Personal- Computer sowie für einen einzigen Nutzer zu installieren. Bei Miete einer Mehrplatz- Lizenz gilt das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anzahl von Anwendern. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Anwendern ausgeschlossen ist. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lizenzierungsmatrix (z.B. named user, Fillialregelung, sonstige Einschränkungen) ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Mietvertrages gültigen Preisliste von Swiftpage, die auf der Webseite von Swiftpage sowie auf Anfrage erhältlich ist. Aus dieser ergibt sich auch die jährliche Miete. Die Miete ist jährlich nebst der aktuellen Umsatzsteuer im Voraus fällig und der Anwender wird Swiftpage ermächtigen, die Miete nebst Umsatzsteuer im Lastschrifteinzugsverfahren gemäß den in der Rechnung festgelegten Zeitpunkten einzuziehen und für eine erforderliche Deckung des belasteten Kontos sorgen.
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2.3 Der Anwender darf die Software auf der Festplatte speichern und im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen und bis zu zwei Mal, nach der Erstinstallation, installieren. Er ist weiter berechtigt, notwendige Sicherungskopien zu erstellen. Hat der Anwender einen Mietvertrag für eine Einplatzversion abgeschlossen, dienen die Originaldatenträger (CD Rom, Disketten etc.) als Sicherungskopie. Eine Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs und der sonstigen Dokumentation ist nicht zulässig. Die Software muss in der von Swiftpage freigegebenen Betriebssystemumgebung und unter den empfohlenen Hardwarevoraussetzungen eingesetzt werden. Diese können im Dokument Systemvoraussetzungen eingesehen werden das auf der Produktwebseite von Swiftpage oder auf Anforderung bei Swiftpage erhältlich ist.
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2.4 Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren. Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind hat er eine dahingehende Anfrage an Swiftpage zu richten, sofern nicht solche Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferter Daten gestattet sind. Swiftpage behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
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2.5 Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn Swiftpage die Vornahme dieser Änderungen der Programmfehler abgelehnt hat. Swiftpage nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder –pflegevertrags oder kostenlos im Rahmen etwaig bestehender Pflichten zur Mängelbeseitigung vor.
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2.6 Die Untervermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software innerhalb eines Application Service Provider (ASP), Outsourcing oder Service Büro darf ebenso wie jegliche Nutzung zugunsten Dritter (z.B. durch Verarbeitung Daten Dritter zu deren Gunsten) nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch Swiftpage erfolgen.
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2.7 Der Anwender ist nicht berechtigt, die vollständige Software einschließlich Anwenderdokumentation unter gleichzeitiger Übertragung der vorstehend aufgeführten Nutzungsrechte an Endanwender weiterzuveräußern.
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3. Mängelansprüche (Anwendbar nur bei direktem Erwerb von Swiftpage)

3.1 Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Handbücher werden von Swiftpage nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von Swiftpage durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Swiftpage ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Anwender solche Änderungen an dem Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
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3.2 Die vertragsgegenständliche Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Swiftpage haftet ausschließlich dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
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3.3 Gegenstand der Mängelansprüche ist die Software ausschließlich in der von Swiftpage ausgelieferten Version. Fehler an der Software, die auf nachträgliche Eingriffe des Anwenders zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am Betriebssystem des Anwenders oder Drittprodukten. Der Anwender hat keinen Anspruch auf Vornahme von Programmerweiterungen oder Programmänderungen nach Gefahrübergang, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden. Eine Support wird von Swiftpage nicht kostenfrei angeboten.
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3.4 Der Anwender darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Das Kündigungsrecht des Anwenders wegen Nichtgewährung des Gebrauchs ist ausgeschlossen, sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht als fehlgeschlagen anzusehen ist.
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3.5 Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. Swiftpage weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Falle der Geltendmachung von Mängelansprüchen erforderlich und diese vollständig an Swiftpage herauszugeben ist damit Swiftpage eine Problemanalyse vornehmen kann.
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3.6 Der Anwender hat Swiftpage bei der Lokalisierung eines Mangels in zumutbarer Weise, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Papierausdrucken oder Systembeschreibungen zu unterstützen.
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4. Haftung Swiftpage

4.1 Swiftpage haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Swiftpages, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Swiftpage, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
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4.2 Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Swiftpage, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht des Vertragspartners, jedoch haftet Swiftpage im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen.
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4.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
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4.4 Soweit Swiftpage nach Ziffer 4.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Swiftpage beschränkt.
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4.5 Swiftpage haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung – hätte verhindern können.
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4.6 Die Regelungen dieser Ziffer 4. gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Swiftpage.
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4.7 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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4.8 Die verschuldensunabhängige Haftung von Swiftpage für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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5. Außerordentliches Kündigungsrecht

Swiftpage ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung ihrer Urheberrechte an der Software durch den Anwender oder bei Nichtzahlung der Miete aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Anwenders. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.
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6. Nutzung von Kundendaten

Swiftpage wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Kundendaten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln. Die Swiftpage International Limited erhebt diese zum Teil personenbezogenen Daten und der Anwender erteilt hierfür sowie die darauffolgende Verarbeitung zu den folgend beschriebenen Zwecken seine jederzeit widerrufliche und ausdrückliche Einwilligung:
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a. um seinen Auftrag, Bestellungen, Lizenzerteilung oder Dienstleistungen, evtl. unter Einbeziehung von Dienstleistern, abzuwickeln,
b. ihn über weitere eigene, ähnliche Produkte oder Dienstleistungen per E-Mail (auch mittels Newsletter) zu informieren,
c. ihn bei Interesse an weitergehenden Informationen über spezielle Angebote oder neue Produkte und Dienstleistungen, mittels E-Mail oder per Telefon (wenn vorher hierzu die ausdrückliche Einwilligung erteilt wurde) zu informieren. Die Einwilligung hierzu kann der Anwender jederzeit schriftlich per Post oder mittels E-Mail mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den jeweiligen Trafifen des Übermittlungsmediums entstehen.
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7. Schlussbestimmungen

7.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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7.2 Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Kaufmann ist wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland vereinbart.
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7.3 Swiftpage ist aber auch berechtigt, den Anwender an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
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7.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Kaufrechts.
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DE – 2017-02-02.1